Gesetze / Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
SoldErnAnO 2015§ 7 Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202015/7#abs-1 (1) Für Mannschaften, die Heeresuniform tragen, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 anstelle von § 4 die nachfolgenden Zuständigkeitsregelungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202015/7#abs-2 (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Mannschaften, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202015/7#abs-3 (3) Im Heer dürfen die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202015/7#abs-4 (4) Weiterhin dürfen im Heer
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202015/7#abs-5 (5) Im Heer dürfen
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202015/7#abs-6 (6) In der Streitkräftebasis dürfen Kompanien, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202015/7#abs-7 (7) Weiterhin dürfen in der Streitkräftebasis
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 6 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202015/7#abs-8 (8) In der Streitkräftebasis dürfen
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202015/7#abs-9 (9) In nicht von den Absätzen 3 bis 8 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.